Art. 7
Art. 7 Artikel 7
Fassung: 24. März 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 Europäische Zahlungsunion?
- KernaussageArt. 7 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der kumulative Rechnugsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 7
KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHUSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE
Der kumulative Rechnugsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?
Art. 7 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Februar 2014
- Fassung seit
- 24. März 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)
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