Art. 27
Art. 27 Artikel 27
Fassung: 24. März 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 27 Europäische Zahlungsunion?
- KernaussageArt. 27 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 27" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird die Parität der Währung einer Vertragspartei im Sinne des Artikel 26 lit. b innerhalb einer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 27
ÄNDERUNG DER PARITÄT
Wird die Parität der Währung einer Vertragspartei im Sinne des Artikel 26 lit. b innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Anwendung des Artikels 11 lit. b sollen die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet werden, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 27 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?
Art. 27 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 27" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Februar 2014
- Fassung seit
- 24. März 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)
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