Art. 6
Art. 6 Artikel 6
Fassung: 24. März 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 Europäische Zahlungsunion?
- KernaussageArt. 6 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei ist der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit dieser Vertragspartei für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 6
RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE UND RECHNUGSDEFIZITE
Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei ist der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode, berichtig um:
1. den Betrag, der für die Operationen dieser Abrechnungsperiode mit Bezug auf einen der Vertragspartei festgesetzten Anfangsbetrag gemäß Artikel 10 in Anspruch genommen oder zur Wiederauffüllung verwendet worden ist;
2. den Betrag, der für die Operation dieser Abrechnungsperiode auf Grund bestehender Guthaben, die eine Vertragspartei besaß oder die auf sie Bezug haben, gemäß Artikel 9 verwendet worden ist. Die Berichtigung wird so vorgenommen, als wäre der verwendete Betrag ein bilateraler Überschuß der Vertragspartei, die die genannten bestehenden Guthaben besaß, oder ein bilaterales Defizit der Vertragspartei, für die sie in Verwahrung gehalten wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?
Art. 6 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Februar 2014
- Fassung seit
- 24. März 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)
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