Art. 22
Art. 22 Artikel 22
Fassung: 24. März 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 22 Europäische Zahlungsunion?
- KernaussageArt. 22 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 22" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten zu übermitteln
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 22
MITTEILUNGEN AN DEN AGENTEN
a) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten zu übermitteln:
1. Eine monatliche Aufstellung, die alle für die Durchführung der Operationen erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der Parität zwischen ihrer eigenen Währung und der Rechnungseinheit sowie eines einheitlichen Wechselkurses, der mit jeder anderen Vertragspartei auf Grund des tatsächlichen Kurses für laufenden Geschäfte vereinbart wird und zu dem die berichtende Vertragspartei bereit ist, die Operationen stattfinden zu lassen;
2. die Unterlagen betreffend die in Artikel 12 und Anlage A des vorliegenden Abkommens angeführten bilateralen Vereinbarungen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind;
3. die Höhe der zur Verwendung gemäß Artikel 9 zur Verfügung stehenden Guthaben.
b) Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?
Art. 22 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 22" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Februar 2014
- Fassung seit
- 24. März 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)
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