Staatsverträge

Europäische Zahlungsunion

(Übersetzung) ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

Vertrag – MultilateralFassung seit 24. März 1957RIS-Stand 7. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 10003880 · BGBl. Nr. 224/1957 · 39/07 Zahlungsverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 22

Art. 22 Artikel 22

Fassung: 24. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 22 Europäische Zahlungsunion?

  • KernaussageArt. 22 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 22" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten zu übermitteln

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 22

MITTEILUNGEN AN DEN AGENTEN

a) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten zu übermitteln:

1. Eine monatliche Aufstellung, die alle für die Durchführung der Operationen erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der Parität zwischen ihrer eigenen Währung und der Rechnungseinheit sowie eines einheitlichen Wechselkurses, der mit jeder anderen Vertragspartei auf Grund des tatsächlichen Kurses für laufenden Geschäfte vereinbart wird und zu dem die berichtende Vertragspartei bereit ist, die Operationen stattfinden zu lassen;

2. die Unterlagen betreffend die in Artikel 12 und Anlage A des vorliegenden Abkommens angeführten bilateralen Vereinbarungen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind;

3. die Höhe der zur Verwendung gemäß Artikel 9 zur Verfügung stehenden Guthaben.

b) Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?

Art. 22 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 22" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2014
Fassung seit
24. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)

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Verweise

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