Staatsverträge

Europäische Zahlungsunion

(Übersetzung) ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

Vertrag – MultilateralFassung seit 24. März 1957RIS-Stand 7. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 10003880 · BGBl. Nr. 224/1957 · 39/07 Zahlungsverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 24

Art. 24 Artikel 24

Fassung: 24. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 24 Europäische Zahlungsunion?

  • KernaussageArt. 24 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 24" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Die Bestimmungen der Teile II und III des Zusatzprotokolls Nr. I zum Abkommen für Europäische...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 24

PRIVILIGIEN UND ABGABENFREIHEIT

a) Die Bestimmungen der Teile II und III des Zusatzprotokolls Nr. I zum Abkommen für Europäische Wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden Anwendung auf die Union und auf die Vermögenswerte des Fonds einschließlich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen des lit. b und c dieses Artikels.

b) Die Vermögenswerte des Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden sowie die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.

c) Auf die zu den Vermögenswerten des Fonds gehörenden Goldbestände und alle Geschäfte, die diese Goldbestände betreffen, finden die Bestimmungen des Artikel 5 des in lit. a dieses Artikels erwähnten Protokolls Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 24 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?

Art. 24 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 24" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2014
Fassung seit
24. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)

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