Art. 24
Art. 24 Artikel 24
Fassung: 24. März 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 24 Europäische Zahlungsunion?
- KernaussageArt. 24 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 24" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Die Bestimmungen der Teile II und III des Zusatzprotokolls Nr. I zum Abkommen für Europäische...
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Artikel 24
PRIVILIGIEN UND ABGABENFREIHEIT
a) Die Bestimmungen der Teile II und III des Zusatzprotokolls Nr. I zum Abkommen für Europäische Wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden Anwendung auf die Union und auf die Vermögenswerte des Fonds einschließlich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen des lit. b und c dieses Artikels.
b) Die Vermögenswerte des Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden sowie die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.
c) Auf die zu den Vermögenswerten des Fonds gehörenden Goldbestände und alle Geschäfte, die diese Goldbestände betreffen, finden die Bestimmungen des Artikel 5 des in lit. a dieses Artikels erwähnten Protokolls Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 24 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?
Art. 24 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 24" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Februar 2014
- Fassung seit
- 24. März 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)
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