Staatsverträge

Europäische Zahlungsunion

(Übersetzung) ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

Vertrag – MultilateralFassung seit 24. März 1957RIS-Stand 7. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 10003880 · BGBl. Nr. 224/1957 · 39/07 Zahlungsverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 20

Art. 20 Artikel 20

Fassung: 24. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 20 Europäische Zahlungsunion?

  • KernaussageArt. 20 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 20" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 20

DAS DIREKTORIUM

a) Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber die Anwendung dieses Abkommens auf Grund von Artikel 33 suspendiert ist, während der Dauer dieser Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr, sie können wiederernannt werden.

b) Jedes Mitglied des Direktoriums bestimmt mit Genehmigung des Rates einen Stellvertreter. Ein Wechsel des Stellvertreters darf nur mit Genehmigung des Rates erfolgen. Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; sie üben die Funktion von Mitgliedern aus, falls diese an der Teilnahme verhindert sind.

c) Der Rat bestimmt jedes Jahr aus der Reihe der Mitglieder des Direktoriums einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

d) An den Sitzungen des Direktoriums kann ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ernannter Vertreter teilnehmen, der an den Beratungen, nicht aber an den Beschlußfassungen mitzuwirken berechtigt ist. Er kann einen Stellvertreter ernennen, der an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen kann und die Funktion des Vertreters ausübt, falls dieser an der Teilnahme verhindert ist.

e) Der Vorsitzende des Ausschusses für den Innereuropäischen Zahlungsverkehr der Organisation kann ebenfalls an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; er ist berechtigt, an den Beratungen, nicht aber an der Beschlußfassung mitzuwirken. Das Direktorium kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

f) Das Direktorium hat die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und zu diesem Zweck Beschlüsse über die Durchführung der Operationen sowie über die Verwaltung des in Artikel 23 erwähnten Fonds zu fassen. Das Direktorium übt alle weiteren Befugnisse aus, die ihm vom Rat übertragen werden. Die Tätigkeit ist gemäß den Ratsentscheidungen auszuüben. Das Direktorium erstattet dem Rat über die Ausführung seiner Aufgaben in regelmäßigen Zeitabständen Bericht.

g) Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse des Direktoriums mit Stimmenmehrheit der Mitglieder, jedoch mit mindestens vier Stimmen, gefaßt. Die Beschlüsse des Direktoriums können vom Rat nur geändert werden, wenn sie den Vorschriften dieses Abkommens oder früherer Ratsentscheidungen zuwiderlaufen.

h) Die Beschlüsse des Direktoriums sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, sofern und solange der Rat nicht eine Entscheidung auf Grund lit. g dieses Artikels trifft. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 lit. e und des Artikels 36 lit. c verlieren die Beschlüsse des Direktoriums ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt.

j) Das Direktorium bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 20 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?

Art. 20 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 20" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2014
Fassung seit
24. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:59
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Was sich geändert hat

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  • BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)

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