Staatsverträge

Europäische Zahlungsunion

(Übersetzung) ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

Vertrag – MultilateralFassung seit 24. März 1957RIS-Stand 7. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 10003880 · BGBl. Nr. 224/1957 · 39/07 Zahlungsverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 TEIL II

Fassung: 24. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 Europäische Zahlungsunion?

  • KernaussageArt. 9 Europäische Zahlungsunion behandelt "TEIL II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Verfügt eine Vertragspartei über Guthaben aus bestehenden Schuldverhältnissen im Sinne von § 1 der Anlage...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

TEIL II

AUSGLEICH VON ÜBERSCHÜSSEN UND DEFIZITEN

Artikel 9

BESTEHENDE GUTHABEN

a) Verfügt eine Vertragspartei über Guthaben aus bestehenden Schuldverhältnissen im Sinne von § 1 der Anlage A dieses Abkommens, so werden sie auf Antrag dieser Vertragspartei zum Ausgleich ihres Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode verwendet, jedoch nicht in Höhe eines gegebenenfalls bei Beendigung der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode vorhandenen kumulativen Rechnungsüberschusses der Vertragspartei. Eine Vertragspartei, für die eine Anfangsschuld festgesetzt worden ist, darf jedoch in dem Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit gemäß Artikel 10 lit. e ausgeglichen werden könnte, diese Guthaben hiezu nur verwenden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach Beratung mit dem in Artikel 20 genannten Direktorium ihre Genehmigung erteilt.

b) Werden bestehende Schulden gemäß Anlage A dieses Abkommens getilgt oder zurückbezahlt, so dürfen die diesen Schulden entsprechenden Guthaben gemäß lit. a dieses Artikels nur mit Zustimmung der schuldenden Vertragspartei verwendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?

Art. 9 Europäische Zahlungsunion behandelt "TEIL II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2014
Fassung seit
24. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 09:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)

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