Art. 14
Art. 14 Artikel 14
Fassung: 24. März 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 14 Europäische Zahlungsunion?
- KernaussageArt. 14 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 14" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung, auf Grund des Artikels 11 oder 13 an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 14
GOLDZAHLUNGEN
a) Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung, auf Grund des Artikels 11 oder 13 an eine Vertragspartei Gold zu zahlen, befreien durch Zahlung:
1. in USA-Dollar;
2. in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die betreffende Vertragspartei annehmbar ist;
oder
3. in der Währung dieser Vertragspartei.
b) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Artikel 11 oder 13 an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung:
1. in USA-Dollar; oder
2. vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß lit. a dieses Artikels benutzen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?
Art. 14 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 14" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Februar 2014
- Fassung seit
- 24. März 1957
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)
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