§ 17
§ 17 Indexgebundene Lebensversicherung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 VU-KAV?
- Kernaussage§ 17 VU-KAV behandelt "Indexgebundene Lebensversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der indexgebundenen Lebensversicherung im Einklang...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Indexgebundene Lebensversicherung
§ 17. Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der indexgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 VU-KAV in einfachen Worten?
§ 17 VU-KAV behandelt "Indexgebundene Lebensversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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