§ 1
§ 1 Allgemeine Anforderungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 VU-KAV?
- Kernaussage§ 1 VU-KAV behandelt "Allgemeine Anforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß § 300 VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VU-KAV in einfachen Worten?
§ 1 VU-KAV behandelt "Allgemeine Anforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 VU-KAV relevant?
Für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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