Verordnungen

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – VU-KAV)

VU-KAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 21. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009401 · BGBl. II Nr. 423/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Anforderungen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 VU-KAV?

  • Kernaussage§ 1 VU-KAV behandelt "Allgemeine Anforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß § 300 VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VU-KAV in einfachen Worten?

§ 1 VU-KAV behandelt "Allgemeine Anforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 VU-KAV relevant?

Für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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