§ 10
§ 10 Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 VU-KAV?
- Kernaussage§ 10 VU-KAV behandelt "Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Um die Sicherheit, die Qualität und die Liquidität des gesamten Portfolios gemäß § 124 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte
§ 10. (1) Um die Sicherheit, die Qualität und die Liquidität des gesamten Portfolios gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu gewährleisten, sind für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, Sicherheiten zu stellen, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Guthaben bei Kreditinstituten, Gold, Schuldverschreibungen von Staaten oder Unternehmen mit zumindest hoher Kreditqualität oder gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 46 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1515, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 63, die zumindest eine hohe Kreditqualität aufweisen.
(2) Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt unterschreiten und die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkurs- oder Insolvenzfall nicht zugreifen kann. Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind nur auf vorsichtigem Niveau und ausschließlich im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zulässig.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte im Direktbestand sowie sinngemäß innerhalb von Anlagen, auf deren Verwaltung oder Veranlagung ein maßgeblicher Einfluss gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 ist das vorsichtige Niveau gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i EStG 1988 zu beurteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VU-KAV in einfachen Worten?
§ 10 VU-KAV behandelt "Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:51
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