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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Anforderungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß § 300 VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.
§ 2
§ 2 Asset-Liability-Management (ALM)
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Asset-Liability-Management (ALM)
§ 2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben für die Modellierung des ALM gemäß § 124 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 und Art. 260 Abs. 1 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1, angemessene Annahmen und Faktoren zu verwenden.
§ 3
§ 3 Leitlinien betreffend die Veranlagung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Leitlinien betreffend die Veranlagung
§ 3. Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensinterne schriftliche Leitlinien betreffend ALM und Kapitalanlagen gemäß § 110 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 6 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VAG 2016 zu erstellen und zu implementieren, die, sofern für die unternehmensinterne Veranlagung relevant, zumindest die folgenden Bestandteile umfassen:
§ 4
§ 4 Organisatorische Trennung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Organisatorische Trennung
§ 4. Um die Erfüllung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 zu gewährleisten, ist die Bewertung der Vermögenswerte, die Abwicklung und die Erfassung der Transaktionen im Rechnungswesen im Einklang mit § 107 Abs. 2 Z 1 VAG 2016 organisatorisch von der Vermögenswertselektion im Rahmen der Veranlagung zu trennen.
§ 5
§ 5 Dokumentation
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Dokumentation
§ 5. Um die Risiken der Veranlagung im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern zu können und um über diese angemessen berichten zu können, sind die Grundlagen für Veranlagungsentscheidungen sowie die laufende Überwachung der Wertentwicklung und des Kreditrisikos angemessen zu dokumentieren. Sämtliche Transaktionen sind zeitnah und vollständig zu erfassen.
§ 6
§ 6 Mischung und Streuung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Mischung und Streuung
§ 6. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zum Zwecke einer angemessenen Mischung und Streuung gemäß § 124 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 ein geeignetes Limitsystem mit quantitativen Anlagegrenzen für alle relevanten Konzentrationsrisiken, jedenfalls aber für die gemäß § 3 Z 6 definierten Vermögenswertkategorien, für Emittenten bzw. Gegenparteien einschließlich solcher, die derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, angehören, und für geografische Regionen festzulegen und umzusetzen.
(2) Bei der Überwachung von quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich Anlagen in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in Anteilen an Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in andere Anlagen in Fondsform sowie in indirekte Risikopositionen gemäß Art. 84 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Folgendes:
(3) Ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens auf die Verwaltung oder Veranlagung der in § 6 Abs. 2 erster Satz genannten Anlagen wird vermutet, wenn
(4) Die Vermutung gemäß Abs. 3 trifft nicht zu, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darlegen kann, dass trotz Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen ein maßgeblicher Einfluss nicht vorliegt.
(5) Bei Dachfonds ist im Rahmen der Überwachung der quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 2 und 3 eine ausreichende Anzahl von Wiederholungen der Durchschau vorzunehmen.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Anlagen in OGAW, deren Anlagestrategie auf der Nachbildung der Entwicklung eines oder mehrerer Indizes beruht (indexnachbildende OGAW), die Durchschau nur auf Grundlage einer Zielallokation im Sinne des Art. 84 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.
(7) Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vermögenswerte, die gemäß § 125 VAG 2016 für die fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung gehalten werden. Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, anzuwenden.
§ 7
§ 7 Wesentliche Risikoindikatoren
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Wesentliche Risikoindikatoren
§ 7. Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen:
§ 8
§ 8 Kreditrisikobeurteilung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kreditrisikobeurteilung
§ 8. Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anlegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Kreditqualität der Emittenten bzw. Gegenparteien Folgendes zu beachten:
§ 9
§ 9 Liquidität
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Liquidität
§ 9. Um sicherzustellen, dass alle übernommenen Verpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zum Zeitpunkt der Fälligkeit in vollem Umfang erfüllt werden können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG 2016 dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung des gesamten Portfolios die ständige Verfügbarkeit eines angemessenen Betrags an liquiden Mitteln gewährleistet.
§ 10
§ 10 Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte
§ 10. (1) Um die Sicherheit, die Qualität und die Liquidität des gesamten Portfolios gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu gewährleisten, sind für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, Sicherheiten zu stellen, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Guthaben bei Kreditinstituten, Gold, Schuldverschreibungen von Staaten oder Unternehmen mit zumindest hoher Kreditqualität oder gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 46 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1515, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 63, die zumindest eine hohe Kreditqualität aufweisen.
(2) Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt unterschreiten und die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkurs- oder Insolvenzfall nicht zugreifen kann. Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind nur auf vorsichtigem Niveau und ausschließlich im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zulässig.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte im Direktbestand sowie sinngemäß innerhalb von Anlagen, auf deren Verwaltung oder Veranlagung ein maßgeblicher Einfluss gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 ist das vorsichtige Niveau gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i EStG 1988 zu beurteilen.
§ 11
§ 11 Derivative Finanzinstrumente
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Derivative Finanzinstrumente
§ 11. (1) Beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist der zulässige Verwendungszweck gemäß § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 unter Beachtung der folgenden Anforderungen nachzuweisen:
(2) Um die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu gewährleisten, sind spekulative Investments mit hohem Leverage, kurzer Haltedauer oder hoher Transaktionshäufigkeit oder im Rahmen von Arbitrage-Strategien ebenso wie der Einsatz von Short Put-Optionen nur auf vorsichtigem Niveau zulässig.
(3) Als abzusichernde Risikopositionen im Sinne von § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gelten Aktiva als auch Passiva einzeln sowie in Summe für jedes Segment gemäß § 3 Z 1.
(4) Für das Risikomanagement in Bezug auf derivative Finanzinstrumente sind zumindest die Kennzahlen gemäß § 7 Z 6 sowie das operationelle, Liquiditäts- und Gegenparteiausfallsrisiko zu berücksichtigen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Anlagen im Direktbestand und Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz, auf deren Verwaltung oder Veranlagung ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt.
§ 12
§ 12 Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock
Allgemeine Bestimmungen
§ 12. (1) Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden:
(2) Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden
(3) Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.
§ 13
§ 13 Besondere Bestimmungen für einzelne Vermögenswerte
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Besondere Bestimmungen für einzelne Vermögenswerte
§ 13. Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 und 4 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, sind folgende Grundsätze zu beachten:
§ 14
§ 14 Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen
§ 14. (1) Vermögenswerte gemäß § 12 Abs. 1 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur dann gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 302 Abs. 3 VAG 2016 gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführtes und in ein Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 VAG 2016 eingetragenes und zu derselben Abteilung des Deckungsstocks wie der Deckungsstockwert gehörendes Bankkonto eingehen.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, können zur Bedeckung des Deckungserfordernisses derselben Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt.
§ 15
§ 15 Verfügbarkeit
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Verfügbarkeit
§ 15. (1) Darlehen gemäß § 13 Z 3, Forderungen wie etwa anteilige Zinsen und Guthaben bei Kreditinstituten dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Wertpapiere dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(2) Um die Verfügbarkeit gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sicherzustellen, sind auf Inhaber lautende Wertpapiere, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches als Verwahrer zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist, zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens kein Teil der Masse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
(3) Auf Namen lautende Wertpapiere sowie sonstige zu verwahrende Vermögenswerte sind ausreichend sicher zu verwahren.
§ 16
§ 16 Fondsgebundene Lebensversicherung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Fondsgebundene Lebensversicherung
§ 16. (1) Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen angemessene Sorgfalt bei der Auswahl von Kapitalanlagefonds und deren Verwaltern anzuwenden. Hierbei sind insbesondere die Organisation des Verwalters und dessen Dienstleister, die Dokumentation betreffend den Fonds sowie dessen Ertrags- und Risikoprofil zu berücksichtigen.
(2) Außer den betreffenden Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 125 Abs. 2 VAG 2016 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 in Verbindung mit § 300 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 in der fondsgebundenen Lebensversicherung in einem geringfügigen Ausmaß nur Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 15 Abs. 1 für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung und Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 302 Abs. 2 VAG 2016 gehalten werden.
(3) Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds oder Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein.
§ 17
§ 17 Indexgebundene Lebensversicherung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Indexgebundene Lebensversicherung
§ 17. Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der indexgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
§ 18
§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Abweichend von den §§ 12, 16 und 17 dürfen die zum 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Bestimmungen der Kapitalanlageverordnung, BGBl. II Nr. 2002/383, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2013, dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auch nach dem 31. Dezember 2015 dem Deckungsstock gewidmet bleiben.