§ 3
§ 3 Leitlinien betreffend die Veranlagung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 VU-KAV?
- Kernaussage§ 3 VU-KAV behandelt "Leitlinien betreffend die Veranlagung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs-...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leitlinien betreffend die Veranlagung
§ 3. Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensinterne schriftliche Leitlinien betreffend ALM und Kapitalanlagen gemäß § 110 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 6 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VAG 2016 zu erstellen und zu implementieren, die, sofern für die unternehmensinterne Veranlagung relevant, zumindest die folgenden Bestandteile umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 VU-KAV in einfachen Worten?
§ 3 VU-KAV behandelt "Leitlinien betreffend die Veranlagung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:51
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