Verordnungen

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – VU-KAV)

VU-KAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 21. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009401 · BGBl. II Nr. 423/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Leitlinien betreffend die Veranlagung

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 VU-KAV?

  • Kernaussage§ 3 VU-KAV behandelt "Leitlinien betreffend die Veranlagung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs-...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leitlinien betreffend die Veranlagung

§ 3. Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensinterne schriftliche Leitlinien betreffend ALM und Kapitalanlagen gemäß § 110 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 6 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VAG 2016 zu erstellen und zu implementieren, die, sofern für die unternehmensinterne Veranlagung relevant, zumindest die folgenden Bestandteile umfassen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 VU-KAV in einfachen Worten?

§ 3 VU-KAV behandelt "Leitlinien betreffend die Veranlagung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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