Verordnungen

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – VU-KAV)

VU-KAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 21. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009401 · BGBl. II Nr. 423/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 VU-KAV?

  • Kernaussage§ 18 VU-KAV behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von den §§ 12, 16 und 17 dürfen die zum 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Bestimmungen der Kapitalanlageverordnung, BGBl. II Nr. 2002/383, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2013, dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auch nach dem 31. Dezember 2015 dem Deckungsstock gewidmet bleiben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 VU-KAV in einfachen Worten?

§ 18 VU-KAV behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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