Verordnungen

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – VU-KAV)

VU-KAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 21. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009401 · BGBl. II Nr. 423/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Mischung und Streuung

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 VU-KAV?

  • Kernaussage§ 6 VU-KAV behandelt "Mischung und Streuung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zum Zwecke einer angemessenen Mischung und Streuung gemäß § 124 Abs. 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mischung und Streuung

§ 6. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zum Zwecke einer angemessenen Mischung und Streuung gemäß § 124 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 ein geeignetes Limitsystem mit quantitativen Anlagegrenzen für alle relevanten Konzentrationsrisiken, jedenfalls aber für die gemäß § 3 Z 6 definierten Vermögenswertkategorien, für Emittenten bzw. Gegenparteien einschließlich solcher, die derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, angehören, und für geografische Regionen festzulegen und umzusetzen.

(2) Bei der Überwachung von quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich Anlagen in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in Anteilen an Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in andere Anlagen in Fondsform sowie in indirekte Risikopositionen gemäß Art. 84 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Folgendes:

(3) Ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens auf die Verwaltung oder Veranlagung der in § 6 Abs. 2 erster Satz genannten Anlagen wird vermutet, wenn

(4) Die Vermutung gemäß Abs. 3 trifft nicht zu, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darlegen kann, dass trotz Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen ein maßgeblicher Einfluss nicht vorliegt.

(5) Bei Dachfonds ist im Rahmen der Überwachung der quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 2 und 3 eine ausreichende Anzahl von Wiederholungen der Durchschau vorzunehmen.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Anlagen in OGAW, deren Anlagestrategie auf der Nachbildung der Entwicklung eines oder mehrerer Indizes beruht (indexnachbildende OGAW), die Durchschau nur auf Grundlage einer Zielallokation im Sinne des Art. 84 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

(7) Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vermögenswerte, die gemäß § 125 VAG 2016 für die fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung gehalten werden. Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Dokumentation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 VU-KAV in einfachen Worten?

§ 6 VU-KAV behandelt "Mischung und Streuung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:51
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