Verordnungen

Rückstandskontrollverordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006)

VerordnungFassung seit 10. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004651 · BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2026 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Aufzeichnungen

Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Rückstandskontrollverordnung 2006?

  • Kernaussage§ 12 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Aufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufzeichnungen

§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 sinngemäß.

(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker sind verpflichet, die Wartezeiten einzuhalten sowie Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten und im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur überdies die genaue Kennzeichnung der Teiche noch am Tage der Behandlung und Abgabe in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 gilt sinngemäß.

(3) Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren. Die Information der einzuhaltenden Wartezeit kann über elektronische Systeme erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?

§ 12 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Aufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
10. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 178/2026
  • BGBl. II Nr. 134/2020
  • BGBl. II Nr. 24/2009
  • BGBl. II Nr. 395/2006

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.