Verordnungen

Rückstandskontrollverordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006)

VerordnungFassung seit 1. November 2006RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004651 · BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2026 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Eigenkontrolle

Fassung: 1. November 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Rückstandskontrollverordnung 2006?

  • Kernaussage§ 11 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Eigenkontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß § 10 Abs. 1 hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eigenkontrolle

§ 11. (1) Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß § 10 Abs. 1 hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen.

(2) Der Verfügungsberechtigte eines Erstverarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 eingehalten werden. Ein Nachweis über entsprechende Aufzeichnungen oder Vorzeugnisse von Lieferanten im Sinne des § 10 Abs. 5 kann als Bestandteil der Eigenkontrolle herangezogen werden.

(2a) Ergibt sich aus der Eingangskontrolle eines Erstverarbeitungsbetriebes von Rohmilch der begründete Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln, so hat der Erstverarbeitungsbetrieb von Rohmilch unbeschadet des Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die zuständige Behörde über diese Tatsache umgehend zu informieren.

(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres zur Schlachtung durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.

(4) Die Einhaltung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ist beim Inverkehrbringen von Fleisch durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?

§ 11 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Eigenkontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. November 2017
Fassung seit
1. November 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 178/2026
  • BGBl. II Nr. 134/2020
  • BGBl. II Nr. 24/2009
  • BGBl. II Nr. 395/2006

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Verweise

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