§ 8
§ 8 Befundübermittlung
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Rückstandskontrollverordnung 2006?
- Kernaussage§ 8 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Befundübermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Untersuchungsstelle hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befundübermittlung
§ 8. Die Untersuchungsstelle hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?
§ 8 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Befundübermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 10. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:51
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2026
- BGBl. II Nr. 134/2020
- BGBl. II Nr. 24/2009
- BGBl. II Nr. 395/2006
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.