Verordnungen

Hormonverordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung 2009)

VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 6. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006391 · BGBl. II Nr. 218/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Anwendungsbestimmungen

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Hormonverordnung 2009?

  • Kernaussage§ 5 Hormonverordnung 2009 behandelt "Anwendungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbestimmungen

§ 5. (1) Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten durchgeführt werden.

(2) In Abweichung von Abs. 1 kann eine Anwendung gemäß § 4 auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß § 64 Abs. 1 TAMG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Veterinärarzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2009 ausstellen.

(3) Die Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur an eindeutig identifizierten Nutztieren oder Tieren der Aquakultur erfolgen. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABL. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008 S. 3) zu achten.

(4) Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß §§ 3 und 4 unmittelbar in das Bestandsregister gemäß § 49 Abs. 8 und 9 TAMG in Verbindung mit § 12 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, oder gegebenenfalls in den Equidenpass, unter Benennung der Veterinärarzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Abs. 2 ist das Rezept dem Bestandsregister oder dem Equidenpass anzuschließen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Hormonverordnung 2009 in einfachen Worten?

§ 5 Hormonverordnung 2009 behandelt "Anwendungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

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