§ 5
§ 5 Anwendungsbestimmungen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Hormonverordnung 2009?
- Kernaussage§ 5 Hormonverordnung 2009 behandelt "Anwendungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbestimmungen
§ 5. (1) Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten durchgeführt werden.
(2) In Abweichung von Abs. 1 kann eine Anwendung gemäß § 4 auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß § 64 Abs. 1 TAMG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Veterinärarzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2009 ausstellen.
(3) Die Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur an eindeutig identifizierten Nutztieren oder Tieren der Aquakultur erfolgen. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABL. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008 S. 3) zu achten.
(4) Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß §§ 3 und 4 unmittelbar in das Bestandsregister gemäß § 49 Abs. 8 und 9 TAMG in Verbindung mit § 12 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, oder gegebenenfalls in den Equidenpass, unter Benennung der Veterinärarzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Abs. 2 ist das Rezept dem Bestandsregister oder dem Equidenpass anzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Hormonverordnung 2009 in einfachen Worten?
§ 5 Hormonverordnung 2009 behandelt "Anwendungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 29. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.