§ 4
§ 4 Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Rückstandskontrollverordnung 2006?
- Kernaussage§ 4 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Kontrollplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und im Überwachungsplan gemäß § 1 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle
§ 4. (1) Im Kontrollplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und im Überwachungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 werden die Untersuchungsparameter
festgelegt.
(2) Im Importplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 werden die Untersuchungsparameter
festgelegt.
(3) Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?
§ 4 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 10. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2026
- BGBl. II Nr. 134/2020
- BGBl. II Nr. 24/2009
- BGBl. II Nr. 395/2006
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.