Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse, ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie hinsichtlich Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch:
(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 2
§ 2 Amtliche Kontrolle und Probenahme
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
2. Abschnitt
Amtliche Kontrolle und Probenahme
Umfang und Häufigkeit der Kontrollen
§ 2. (1) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:
(2) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch richten sich nach:
§ 3
§ 3 Pläne für die amtliche Kontrolle
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Pläne für die amtliche Kontrolle
§ 3. (1) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Kontrollplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und Überwachungsplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17. Diese Pläne werden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellt.
(2) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet auf Grund eines vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erlassenen Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18.
(3) Die Pläne nach den Abs. 1 und 2 sind entsprechend der Vorgaben in den Art. 4 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1646 zu erstellen und bis 31. März des laufenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
§ 4
§ 4 Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Inhalt der Pläne für die amtliche Kontrolle
§ 4. (1) Im Kontrollplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und im Überwachungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 werden die Untersuchungsparameter
festgelegt.
(2) Im Importplan gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 werden die Untersuchungsparameter
festgelegt.
(3) Im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten bestimmter Stoffe sind neben den auf Europäischer Ebene kundgemachten Richtwerten auch die im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, veröffentlichten nationalen Aktions- und Richtwerte zu berücksichtigen.
§ 5
§ 5 Probenahme
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Probenahme
§ 5. (1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann hinsichtlich des Kontrollplanes und des Überwachungsplanes gemäß § 3. Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Kontrollplanes gemäß § 3 risikobasiert, hinsichtlich des Überwachungsplanes gemäß § 3 nach dem Zufallsprinzip und bundesländerspezifisch erfolgen. Der Landeshauptmann hat die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere die Liste der Herkunftsbetriebe, die durch eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten auffällig sind, der Agentur zur Verfügung zu stellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten, über das gesamte Probenjahr verteilt, zu nehmen.
(1a) Die Durchführung des Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a LMSVG.
(2) Für die Auswahl der Tiere, der Tierkörper, des Fleisches oder der tierischen Primärerzeugnisse, von denen eine Probe zu entnehmen ist, hat die vom Landeshauptmann betraute Person insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(4) Für die Entnahme der amtlichen Proben von lebenden Tieren, Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz LMSVG.
(5) Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß dieser Verordnung oder § 9 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Kontaminanten, gelten folgende Bestimmungen:
(6) Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des § 36 LMSVG.
§ 6
§ 6 Untersuchung
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Untersuchung
§ 6. Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.
§ 7
§ 7 Aufzeichnungen über die Probenahme
Fassung: 14. März 2006 bis laufend
Aufzeichnungen über die Probenahme
§ 7. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen. Der amtliche Tierarzt hat Angaben über die im Rahmen der Schlachtung entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen den Aufzeichnungen gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, anzufügen.
§ 8
§ 8 Befundübermittlung
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Befundübermittlung
§ 8. Die Untersuchungsstelle hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
§ 9
§ 9 Länderberichte
Fassung: 14. März 2006 bis laufend
Länderberichte
§ 9. Der Landeshauptmann hat
§ 10
§ 10 Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
3. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen
Bestimmungen für Betriebe
§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere halten sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 erster Satz erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, als auch Betriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.
(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Nutztiere oder lebenden Erzeugnisse der Aquakultur (in Folge als „Tiere“ bezeichnet) folgende Bestimmungen:
(3) Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn der über diese Tiere Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass
(4) Fleisch oder Erzeugnisse der Aquakultur dürfen nur dann übernommen werden, wenn der Schlachtbetrieb oder der Produzent von Erzeugnissen der Aquakultur schriftlich bestätigt, dass
(5) Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen – unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt – wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass diese Erzeugnisse
(6) Tierische Primärerzeugnisse und Fleisch dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammen.
(7) Werden ein oder mehrere Tiere von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes oder dem Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur an einen Schlachtbetrieb abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 von dem über diese Tiere Verfügungsberechtigten zu erfüllen.
(8) Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Erstverarbeitungsbetrieb dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, von dieser Person zu erfüllen.
(9) Den Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 8 gilt im Handel innerhalb der Europäischen Union und bei Importen aus Drittstaaten als entsprochen, wenn die in den entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Union vorgeschriebenen Begleitdokumente vorgelegt werden.
(10) Die Bestätigungen gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 11
§ 11 Eigenkontrolle
Fassung: 1. November 2006 bis laufend
Eigenkontrolle
§ 11. (1) Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß § 10 Abs. 1 hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen.
(2) Der Verfügungsberechtigte eines Erstverarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 eingehalten werden. Ein Nachweis über entsprechende Aufzeichnungen oder Vorzeugnisse von Lieferanten im Sinne des § 10 Abs. 5 kann als Bestandteil der Eigenkontrolle herangezogen werden.
(2a) Ergibt sich aus der Eingangskontrolle eines Erstverarbeitungsbetriebes von Rohmilch der begründete Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln, so hat der Erstverarbeitungsbetrieb von Rohmilch unbeschadet des Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die zuständige Behörde über diese Tatsache umgehend zu informieren.
(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres zur Schlachtung durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.
(4) Die Einhaltung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ist beim Inverkehrbringen von Fleisch durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.
§ 12
§ 12 Aufzeichnungen
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Aufzeichnungen
§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 sinngemäß.
(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker sind verpflichet, die Wartezeiten einzuhalten sowie Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten und im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur überdies die genaue Kennzeichnung der Teiche noch am Tage der Behandlung und Abgabe in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 gilt sinngemäß.
(3) Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren. Die Information der einzuhaltenden Wartezeit kann über elektronische Systeme erfolgen.
§ 13
§ 13 Amtliche Kontrollen und Maßnahmen
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
4. Abschnitt
Amtliche Kontrollen und Maßnahmen
Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:
(2) Die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, sowie futtermittelrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen.
(3) Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorzugehen.
§ 14
§ 14 Besondere Pflichten
Fassung: 14. März 2006 bis laufend
Besondere Pflichten
§ 14. (1) Unbeschadet des § 38 LMSVG sind Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker verpflichtet, die Untersuchung der Tiere sowie die Probenahmen, die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den Aufsichtsorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder beizustellen.
(2) Den vom Landeshauptmann betrauten Personen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt werden.
(3) Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur, Imker und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung den Aufsichtsorganen auf Verlangen alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.
§ 15
§ 15 Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung
Fassung: 8. April 2020 bis laufend
Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung
§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
(2) Bei Erstellung des Bescheides gemäß Abs. 1 sind folgende Kriterien zu beachten:
(3) Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
(5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
(6) Wenn es zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, kann der Landeshauptmann auch Schlachtungen gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anordnen.
(7) Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.
(8) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 gesperrten Bestand oder gemäß Abs. 3 gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
(9) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
(10) Die Sperre eines Bestandes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 8 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(11) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
§ 16
§ 16 Tötung der Tiere
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Tötung der Tiere
§ 16. Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in den Fällen des § 81 Abs. 2 TAMG, gemäß § 81 TAMG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.
§ 17
§ 17 Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen
Fassung: 8. April 2020 bis laufend
Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen
§ 17. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß § 31 LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgesetzten Rückstandshöchstmengen überschreiten, hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen.
(2) Bei Milch, Eiern und Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 entsprechend den Vorgaben des § 35 LMSVG durchzuführen.
(3) Bei Milch, Eiern und Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen.
(4) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, ist gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Abs. 6 vorzugehen.
(5) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
(6) Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probennahme am Schlachtbetrieb nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
§ 18
§ 18 Besondere Bestimmungen für tierische Primärerzeugnisse und Fleisch
Fassung: 8. April 2020 bis laufend
Besondere Bestimmungen für tierische Primärerzeugnisse und Fleisch
§ 18. Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans gemäß § 31 LMSVG sind gemäß dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 durchzuführen.
§ 19
§ 19 Allgemeine Hinweise
Fassung: 8. April 2020 bis laufend
5. Abschnitt
Allgemeine Hinweise
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 19. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 20
§ 20 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 20. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 22
§ 22 Schlussbestimmungen
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
(3) § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 6 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 395/2006 treten mit 1. November 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs.1, 1a und 5, § 6 samt Überschrift, § 8, § 10 Abs. 9, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2, § 16, § 20 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 samt Überschrift außer Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend