§ 7
§ 7 Aufzeichnungen über die Probenahme
Fassung: 14. März 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Rückstandskontrollverordnung 2006?
- Kernaussage§ 7 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Aufzeichnungen über die Probenahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufzeichnungen über die Probenahme
§ 7. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen. Der amtliche Tierarzt hat Angaben über die im Rahmen der Schlachtung entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen den Aufzeichnungen gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, anzufügen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?
§ 7 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Aufzeichnungen über die Probenahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. März 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. November 2017
- Fassung seit
- 14. März 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2026
- BGBl. II Nr. 134/2020
- BGBl. II Nr. 24/2009
- BGBl. II Nr. 395/2006
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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