§ 2
§ 2 Amtliche Kontrolle und Probenahme
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Rückstandskontrollverordnung 2006?
- Kernaussage§ 2 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Amtliche Kontrolle und Probenahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Amtliche Kontrolle und Probenahme
Umfang und Häufigkeit der Kontrollen
§ 2. (1) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:
(2) Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch richten sich nach:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?
§ 2 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Amtliche Kontrolle und Probenahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 10. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2026
- BGBl. II Nr. 134/2020
- BGBl. II Nr. 24/2009
- BGBl. II Nr. 395/2006
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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