§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Rückstandskontrollverordnung 2006?
- Kernaussage§ 1 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse, ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie hinsichtlich Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch:
(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?
§ 1 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 10. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2026
- BGBl. II Nr. 134/2020
- BGBl. II Nr. 24/2009
- BGBl. II Nr. 395/2006
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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