§ 3
§ 3 Pläne für die amtliche Kontrolle
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Rückstandskontrollverordnung 2006?
- Kernaussage§ 3 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Pläne für die amtliche Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pläne für die amtliche Kontrolle
§ 3. (1) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Kontrollplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und Überwachungsplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17. Diese Pläne werden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellt.
(2) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet auf Grund eines vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erlassenen Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18.
(3) Die Pläne nach den Abs. 1 und 2 sind entsprechend der Vorgaben in den Art. 4 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1646 zu erstellen und bis 31. März des laufenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?
§ 3 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Pläne für die amtliche Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 10. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2026
- BGBl. II Nr. 134/2020
- BGBl. II Nr. 24/2009
- BGBl. II Nr. 395/2006
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Verweise
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