Verordnungen

Rückstandskontrollverordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006)

VerordnungFassung seit 10. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004651 · BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2026 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Amtliche Kontrollen und Maßnahmen

Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Rückstandskontrollverordnung 2006?

  • Kernaussage§ 13 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Amtliche Kontrollen und Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Amtliche Kontrollen und Maßnahmen

Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb

§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:

(2) Die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, sowie futtermittelrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen.

(3) Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorzugehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Aufzeichnungen
Nächster Paragraph§ 14 Besondere Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?

§ 13 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Amtliche Kontrollen und Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
10. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 178/2026
  • BGBl. II Nr. 134/2020
  • BGBl. II Nr. 24/2009
  • BGBl. II Nr. 395/2006

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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