§ 6
§ 6 Untersuchung
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Rückstandskontrollverordnung 2006?
- Kernaussage§ 6 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Untersuchung
§ 6. Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Rückstandskontrollverordnung 2006 in einfachen Worten?
§ 6 Rückstandskontrollverordnung 2006 behandelt "Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 10. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2026
- BGBl. II Nr. 134/2020
- BGBl. II Nr. 24/2009
- BGBl. II Nr. 395/2006
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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