§ 7
§ 7 Nacherfassung bei Datenänderung
Fassung: 1. November 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 7 PStG-DV 2013 behandelt "Nacherfassung bei Datenänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ändert sich der Personenstand des Ehegatten (§ 20 Abs. 3 PStG 2013) oder des eingetragenen Partners...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nacherfassung bei Datenänderung
§ 7. (1) Ändert sich der Personenstand des Ehegatten (§ 20 Abs. 3 PStG 2013) oder des eingetragenen Partners (§ 27 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.
(2) Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Ehebuch oder Partnerschaftsbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Ehebuch oder Partnerschaftsbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.
(3) Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und wurde die Eheschließung oder die eingetragene Partnerschaft nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund allenfalls vorhandener Personenstandsurkunden und nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 7 PStG-DV 2013 behandelt "Nacherfassung bei Datenänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. März 2015
- Fassung seit
- 1. November 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
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