§ 32
§ 32 Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen
Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 32 PStG-DV 2013 behandelt "Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird die Ausstellung einer Urkunde (§ 53 PStG 2013) oder eines Teilauszuges (§ 58 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen
§ 32. (1) Wird die Ausstellung einer Urkunde (§ 53 PStG 2013) oder eines Teilauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Ausstellung der Urkunde notwendige Personenstandsbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, die Daten aus dem Buch nachzuerfassen.
(2) Wird die Ausstellung eines Gesamtauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 2 PStG 2013) oder die Ausstellung einer Lebensbestätigung (§ 58 Abs. 1 Z 3 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde im Wege des ZPR jene Personenstandsbehörde zu verständigen, bei welcher das Geburtenbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten zu dem Betroffenen aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen. Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde im Wege des ZPR zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.
(3) Sofern eine Person eine Nacherfassung verlangt (§ 61 Abs. 2 dritter Satz PStG 2013), ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Wird eine Nacherfassung anlässlich einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangt, hat die Nacherfassung unverzüglich zu erfolgen.
(4) Über die letzte Eheschließung oder die letzte eingetragene Partnerschaft hinaus ist nur auf Verlangen nachzuerfassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 32 PStG-DV 2013 behandelt "Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2024
- Fassung seit
- 23. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
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