§ 10
§ 10 Tod
Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 10 PStG-DV 2013 behandelt "Tod" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (§ 28 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Tod
Anzeige und Eintragung des Todes
§ 10. (1) Liegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013), sind die Vordrucke nach Anlage 2 und 2a, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes die Vordrucke nach Anlage 3 und 3a zu verwenden. Die Personenstandsbehörde am Ort des Todes hat auf Grundlage der Anzeige die entsprechenden Daten unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, in das ZPR aufzunehmen. Die Anlagen 2a und 3a sind durch die gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 zuständige Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Für die Eintragung des Todes sind vorzulegen:
(3) Für die Eintragung der Totgeburt sind vorzulegen:
(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
(5) § 2 Abs. 4, 5 und 7 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 10 PStG-DV 2013 behandelt "Tod" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2024
- Fassung seit
- 23. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
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