Verordnungen

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013)

PStG-DV 2013VerordnungFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 5. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008627 · BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2019 · 41/03 Personenstandsrecht · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Tod

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 PStG-DV 2013?

  • Kernaussage§ 10 PStG-DV 2013 behandelt "Tod" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (§ 28 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Tod

Anzeige und Eintragung des Todes

§ 10. (1) Liegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013), sind die Vordrucke nach Anlage 2 und 2a, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes die Vordrucke nach Anlage 3 und 3a zu verwenden. Die Personenstandsbehörde am Ort des Todes hat auf Grundlage der Anzeige die entsprechenden Daten unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, in das ZPR aufzunehmen. Die Anlagen 2a und 3a sind durch die gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 zuständige Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(2) Für die Eintragung des Todes sind vorzulegen:

(3) Für die Eintragung der Totgeburt sind vorzulegen:

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

(5) § 2 Abs. 4, 5 und 7 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Zeugen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?

§ 10 PStG-DV 2013 behandelt "Tod" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2024
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 417/2023
  • BGBl. II Nr. 59/2019
  • BGBl. II Nr. 209/2018
  • BGBl. II Nr. 104/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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