§ 30
§ 30 Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung
Fassung: 1. November 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 30 PStG-DV 2013 behandelt "Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung
§ 30. (1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.
(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 30 PStG-DV 2013 behandelt "Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. März 2015
- Fassung seit
- 1. November 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:06
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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