§ 9
§ 9 Zeugen
Fassung: 1. November 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 9 PStG-DV 2013 behandelt "Zeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung oder Begründung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeugen
§ 9. Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft stattfindet, verstehen und offenkundig fähig sein, in Bezug auf die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein Zeugnis abzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 9 PStG-DV 2013 behandelt "Zeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. März 2015
- Fassung seit
- 1. November 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
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Rückverweise
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