Verordnungen

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013)

PStG-DV 2013VerordnungFassung seit 25. Mai 2018RIS-Stand 5. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008627 · BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2019 · 41/03 Personenstandsrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 PStG-DV 2013?

  • Kernaussage§ 25 PStG-DV 2013 behandelt "Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

§ 25. Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?

§ 25 PStG-DV 2013 behandelt "Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2018
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 417/2023
  • BGBl. II Nr. 59/2019
  • BGBl. II Nr. 209/2018
  • BGBl. II Nr. 104/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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