§ 25
§ 25 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 25 PStG-DV 2013 behandelt "Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
§ 25. Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 25 PStG-DV 2013 behandelt "Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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Rückverweise
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