§ 38
§ 38 Inkrafttreten
Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 38 PStG-DV 2013 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach §...
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Inkrafttreten
§ 38. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.
(2) § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 6, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, §§ 19 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 27, § 33 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1, die Überschrift zum 8. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 1a und § 35 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 5, § 26, § 32 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 34 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 38 PStG-DV 2013 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2024
- Fassung seit
- 23. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
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