§ 20
§ 20 Belehrungspflicht
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 20 PStG-DV 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über...
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Belehrungspflicht
§ 20. Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 20 PStG-DV 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
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Verweise
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