§ 5
§ 5 Eheschließung und eingetragene Partnerschaft
Fassung: 1. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 5 PStG-DV 2013 behandelt "Eheschließung und eingetragene Partnerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Eheschließung und eingetragene Partnerschaft
Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
§ 5. (1) Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß §§ 14 oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.
(2) Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.
(3) Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Verlobten oder Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.
(4) Von einem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 vor Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist abzusehen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 5 PStG-DV 2013 behandelt "Eheschließung und eingetragene Partnerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. April 2017
- Fassung seit
- 1. April 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
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