Verordnungen

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013)

PStG-DV 2013VerordnungFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 5. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008627 · BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2019 · 41/03 Personenstandsrecht · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Abfrage von Personenstandsdaten

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 PStG-DV 2013?

  • Kernaussage§ 33 PStG-DV 2013 behandelt "Abfrage von Personenstandsdaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

8. Abschnitt

Abfrage von Personenstandsdaten

Abfrage

§ 33. (1) Soweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und diese Person durch Namen und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:

(1a) Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (§ 52 PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013 ausgestellt werden.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a haben einen Antrag im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.

(3) Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 oder 1a der gesuchte Mensch im ZPR nicht auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine (Sterbe-)Daten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“

(4) Bei einer Abfrage durch die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.

(5) Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält nur vollständig nacherfasste Datensätze.“

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?

§ 33 PStG-DV 2013 behandelt "Abfrage von Personenstandsdaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2024
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 417/2023
  • BGBl. II Nr. 59/2019
  • BGBl. II Nr. 209/2018
  • BGBl. II Nr. 104/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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