§ 29
§ 29 Beurkundung und Beglaubigung
Fassung: 1. November 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 PStG-DV 2013?
- Kernaussage§ 29 PStG-DV 2013 behandelt "Beurkundung und Beglaubigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Beglaubigung einer Urkunde nach § 53 Abs. 6 PStG 2013 durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beurkundung und Beglaubigung
§ 29. (1) Bei der Beglaubigung einer Urkunde nach § 53 Abs. 6 PStG 2013 durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.
(2) Die Eintragung eines schwebend unwirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 147 Abs. 1 ABGB) erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die letzte der erforderlichen Zustimmungserklärungen entgegengenommen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?
§ 29 PStG-DV 2013 behandelt "Beurkundung und Beglaubigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. März 2015
- Fassung seit
- 1. November 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 104/2018
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Rückverweise
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