Verordnungen

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013)

PStG-DV 2013VerordnungFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 5. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008627 · BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2019 · 41/03 Personenstandsrecht · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 PStG-DV 2013?

  • Kernaussage§ 26 PStG-DV 2013 behandelt "Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

§ 26. Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 PStG-DV 2013 in einfachen Worten?

§ 26 PStG-DV 2013 behandelt "Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2024
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 417/2023
  • BGBl. II Nr. 59/2019
  • BGBl. II Nr. 209/2018
  • BGBl. II Nr. 104/2018

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Verweise

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