§ 93a
§ 93a
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 93a Prüfungsordnung BMHS?
- Kernaussage§ 93a Prüfungsordnung BMHS behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie im Haupttermin 2016)
§ 93a. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4a auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen im Hauptterminen 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93a Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?
§ 93a Prüfungsordnung BMHS behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
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