Verordnungen

Prüfungsordnung BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)

VerordnungFassung seit 7. Dezember 2023RIS-Stand 4. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007846 · BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 85g

§ 85g Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 85g Prüfungsordnung BMHS?

  • Kernaussage§ 85g Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

20c. Unterabschnitt

Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 85g. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel20c. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 85f Mündliche Prüfung
Nächster Paragraph§ 85h Klausurprüfung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85g Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?

§ 85g Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Dezember 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Dezember 2023
Fassung seit
7. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023

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Verweise

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