§ 67b
§ 67b Diplomarbeit
Fassung: 23. Mai 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67b Prüfungsordnung BMHS?
- Kernaussage§ 67b Prüfungsordnung BMHS behandelt "Diplomarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Diplomarbeit
§ 67b. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67b Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?
§ 67b Prüfungsordnung BMHS behandelt "Diplomarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Mai 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Mai 2023
- Fassung seit
- 23. Mai 2023
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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