§ 85d
§ 85d Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 85d Prüfungsordnung BMHS?
- Kernaussage§ 85d Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder...
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20b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 85d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85d Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?
§ 85d Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
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Rückverweise
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