§ 7
§ 7 Hauptprüfung
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Prüfungsordnung BMHS?
- Kernaussage§ 7 Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung BMHS.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 3) besteht nach Maßgabe des 4....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Hauptprüfung
1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit
Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)
§ 7. Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 3) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?
§ 7 Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
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