§ 13
§ 13 Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Prüfungsordnung BMHS?
- Kernaussage§ 13 Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung BMHS.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
§ 13. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.
(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?
§ 13 Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. September 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
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