§ 63
§ 63 (einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63 Prüfungsordnung BMHS?
- Kernaussage§ 63 Prüfungsordnung BMHS behandelt "(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung BMHS.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
13. UnterabschnittAbschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)
Klausurprüfung
§ 63. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst
(4) An der Fachschule für Hörbeeinträchtigte entfällt die Klausurarbeit gemäß Abs. 1 Z 4.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?
§ 63 Prüfungsordnung BMHS behandelt "(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
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Verweise
Rückverweise
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