Verordnungen

Prüfungsordnung BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)

VerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 4. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007846 · BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 63

§ 63 (einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 63 Prüfungsordnung BMHS?

  • Kernaussage§ 63 Prüfungsordnung BMHS behandelt "(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung BMHS.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

13. UnterabschnittAbschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe

(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)

Klausurprüfung

§ 63. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst

(4) An der Fachschule für Hörbeeinträchtigte entfällt die Klausurarbeit gemäß Abs. 1 Z 4.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?

§ 63 Prüfungsordnung BMHS behandelt "(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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