Verordnungen

Prüfungsordnung BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)

VerordnungFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 4. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007846 · BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 55d

§ 55d Diplomarbeit

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 55d Prüfungsordnung BMHS?

  • Kernaussage§ 55d Prüfungsordnung BMHS behandelt "Diplomarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

10b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“

Diplomarbeit

§ 55d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55d Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?

§ 55d Prüfungsordnung BMHS behandelt "Diplomarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. September 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:37
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.