§ 35a
§ 35a Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35a Prüfungsordnung BMHS?
- Kernaussage§ 35a Prüfungsordnung BMHS behandelt "Diplomarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung
Diplomarbeit
§ 35a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35a Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?
§ 35a Prüfungsordnung BMHS behandelt "Diplomarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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