§ 59
§ 59 Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59 Prüfungsordnung BMHS?
- Kernaussage§ 59 Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 6 Z 2
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12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)
Diplomarbeit
§ 59. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?
§ 59 Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. November 2020
- Fassung seit
- 5. November 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
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Verweise
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