Verordnungen

Prüfungsordnung BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)

VerordnungFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 4. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007846 · BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 51c

§ 51c Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51c Prüfungsordnung BMHS?

  • Kernaussage§ 51c Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung BMHS.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mündliche Prüfung

§ 51c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei der folgenden Pflichtgegenstände:

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 und 2 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51c Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?

§ 51c Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. September 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023

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